Man hat mir einen Leserbrief zugestellt. Eine junge Frau schreibt, sie besitze „über 400 Bücher”, allerdings „alle auf dem Kindle”. Ich habe den Brief zweimal gelesen, einmal mit Brille, einmal ohne, in der Hoffnung, der Fehler läge bei mir. Er lag nicht bei mir. Die Dame besitzt nicht 400 Bücher. Sie besitzt null Bücher und ein Lesegerät. Der Befund ist eindeutig, und er betrifft nicht nur sie.
Die Diagnose: Sie haben nichts gekauft
Wer in einer Buchhandlung ein Buch erwirbt – ein richtiges, mit Rücken und Geruch –, der besitzt es anschließend. Er darf es verleihen, verschenken, verkaufen, im Zorn an die Wand werfen. Das Eigentum an der Sache ist vollständig. Der Verlag kann nachts nicht ins Schlafzimmer kommen und das Buch wieder mitnehmen.
Wer dagegen auf „Jetzt kaufen mit 1-Click” drückt, erwirbt kein Buch, sondern eine Lizenz: das widerrufliche Recht, eine Datei unter Bedingungen zu betrachten, die ein Konzern jederzeit ändern darf. Das Wort „kaufen” auf diesem Knopf ist die am weitesten verbreitete Falschauskunft des Buchhandels seit der Behauptung, der Klappentext fasse den Inhalt zusammen.
Beweisstück A: Der Konzern nimmt die Bücher wieder mit
Im Juli 2019 schloss Microsoft seinen E-Book-Store. Man stellte nicht etwa den Verkauf ein und ließ die Kundschaft mit ihren Dateien in Frieden – nein, sämtliche verkauften E-Books wurden gelöscht, aus allen Bibliotheken, rückstandslos. Als Trost gab es den Kaufpreis zurück, als hätte es die Bücher nie gegeben. Stellen Sie sich vor, Thalia macht eine Filiale zu, und am nächsten Morgen sind Ihre Regale leer, dafür liegt ein Gutschein im Flur. Man nannte das damals „mangelnde Rentabilität”. Ich nenne es eine Räumung.
Der Klassiker des Genres ereignete sich bereits 2009, und die Pointe schrieb die Wirklichkeit selbst: Amazon löschte damals aus der Ferne ausgerechnet Orwells „1984″ von den Kindles seiner Kunden – wegen eines Lizenzproblems, versteht sich. Ein Schüler verklagte den Konzern, weil seine Anmerkungen für eine Hausarbeit mit verschwanden; Amazon zahlte, entschuldigte sich, und der eigene Gründer nannte das Vorgehen später selbstkritisch „dumm”. Das war es. Es war aber vor allem: möglich. Und was möglich ist, bleibt möglich.
Beweisstück B: Der Gerichtshof bestätigt den Befund
Wer nun einwendet, man könne seine gelesenen E-Books doch wenigstens weiterverkaufen wie die Taschenbücher auf dem Flohmarkt, dem hat der Europäische Gerichtshof am 19. Dezember 2019 die Illusion amtlich entzogen. Im Verfahren um die niederländische Plattform Tom Kabinet (C-263/18) entschied Luxemburg: Der Weiterverkauf „gebrauchter” E-Books ist eine öffentliche Wiedergabe und ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässig. Der Erschöpfungsgrundsatz – jene schöne alte Regel, nach der ein einmal verkauftes Buch dem Zugriff des Verlages entzogen ist – gilt für die Datei nicht.
Übersetzt: Das gedruckte Buch erschöpft sich, das E-Book erschöpft nur seinen Leser. Es gibt keinen Flohmarkt für Dateien, es wird nie einen geben, und Ihre 400 Kindle-Bücher haben einen Wiederverkaufswert von exakt null Euro. Ein Vermögenswert, der nicht vererbt, nicht verschenkt und nicht verkauft werden kann, ist kein Vermögenswert. Er ist ein Abonnement mit Einmalzahlung.
Beweisstück C: Die Tür wird leise zugemauert
Es kommt hinzu, dass selbst der bescheidene Rest an Kontrolle planmäßig abgetragen wird. Zum 26. Februar 2025 entfernte Amazon die Funktion „Per USB herunterladen und übertragen” – jene letzte Hintertür, durch die man seine gekauften Dateien wenigstens als Kopie auf den eigenen Rechner retten konnte. Seither leben die Bücher ausschließlich dort, wo der Konzern sie duldet: auf seinen Servern und auf Geräten, die bei ihm angemeldet sind. Man hat den Lesern nicht die Bücher weggenommen. Man hat nur die Möglichkeit entfernt, sie in Sicherheit zu bringen. Das ist eleganter.
Ein Wort zur Vorgeschichte dieses Hauses
Eine Fußnote, die keine ist: Unter dieser Adresse wurde schon vor zehn Jahren über Dateneigentum bei E-Books verhandelt, von einer früheren Publikation, deren Texte heute verschwunden sind. Die alten Verweise führen ins Leere. Ich könnte mir keine schönere Illustration des Themas ausdenken: Nichts belegt die Flüchtigkeit digitaler Texte gründlicher als ein gelöschter Text über die Flüchtigkeit digitaler Texte. Betrachten Sie diesen Befund als Wiedervorlage.
Das Urteil
Ich bin kein Maschinenstürmer. Das E-Book hat Verdienste: Es ist leicht, es ist sofort da, es blamiert niemanden im Zug, der Dark Romance liest. Wer viel reist oder wenig Platz hat, handelt vernünftig. Aber er soll wissen, was er tut: Er mietet. Die Branche hat es geschafft, den ältesten Eigentumsgegenstand der bürgerlichen Kultur – das Buch, das man erbt, verleiht und mit Widmungen verunstaltet – in eine Dienstleistung zu verwandeln, und niemand hat es gemerkt, weil auf dem Knopf weiterhin „kaufen” steht.
Die Frage, wem ein Buch gehört, habe ich an dieser Stelle schon einmal gestellt – damals ging es um Verlage und ihre Eigentümer im Verborgenen. Die Antwort für das E-Book ist einfacher und trostloser: Ihnen jedenfalls nicht.
Daher ergeht folgender Beschluss: Was Sie zweimal lesen wollen, kaufen Sie auf Papier. Was Sie vererben wollen, kaufen Sie auf Papier. Was Sie nur konsumieren wollen, dürfen Sie lizenzieren – aber nennen Sie es dann bitte auch so. „Ich habe 400 Bücher lizenziert” – sagen Sie das einmal laut auf einer Party. Sie werden merken, wie es klingt. Es klingt wie die Wahrheit.
Prof. Lesebefehl ordnet an: Verschenken Sie zu Weihnachten Papier. Es ist das einzige Speichermedium, das seit fünfhundert Jahren ohne Serverabschaltung auskommt.